Das ist so nicht richtig
Vfg 89 / 2003
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz für die Nutzung
durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area Networks (WLAN- Funkanwendungen)
Auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) vom 25. Juli 1996 ( BGBl. I S.
1120 ) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBl. I S.
829) wird hiermit der Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für
WLAN – Funkanwendungen in lokalen Netzwerken zugeteilt.
Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden.
Die Amtsblattverfügung Nr. 154/1999 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die
Allgemeinheit für Funkanlagen für die breitbandige Datenübertragung im Frequenzbereich 2400 –
2483,5 MHz (RLAN - Funkanlagen)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Reg TP) Nr. 22/99 vom 01.12.99, S. 3765, wird aufgehoben .
1. Frequenznutzungsparameter
Frequenzbereich
Kanalbandbreite
/Kanalraster
Maximale
äquivalente
Strahlungsleistung
2400,0 – 2483,5 MHz Keine Einschränkung 100 mW (EIRP)
Die äquivalente Strahlungsleistung bezieht sich, unabhängig vom Modulations- bzw. Übertragungsverfahren,
auf die Summenleistung mit Bezug auf den Frequenzbereich von 2400,0 bis 2483,5 MHz.
2. Nutzungsbestimmungen
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Frequenzsprung-
Spektrumspreizverfahren (FHSS)
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Direktsequenz Spektrumspreizverfahren
(DSSS) und anderen
Zugriffsverfahren
100 mW/100 kHz 10 mW/1 MHz
3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2013 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt.
Die Reg TP übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.
Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen
kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher
Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der WLAN - Funkanwendungen
nicht auszuschließen und hinzunehmen.
Auszug aus der Reg TP das Reg TP zeichen ist so nicht für 2,4 Ghz zwingend
